Als Sternenkind bezeichnet man Kinder die vor, während oder kurz nach der Geburt sterben.
Medizinisch spricht man von einer Fehlgeburt, wenn ein Kind ohne Lebenszeichen zur Welt kommt, ein Geburtsgewicht von 500 g nicht erreicht und/oder vor der 24. Schwangerschaftswoche kam.
Bei einer Totgeburt kommt das Kind ohne Lebenszeichen zur Welt, hat ein Gewicht von mindestens 500 g und/oder ist nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren.
Das Bestattungsrecht ist Ländersache. Dies insgesamt zusammenzufassen, bedarf einer Tabelle. Wir können hier die Auflistung von Aeternitas empfehlen.
Ja! Hierbei spielen das Gewicht und die Schwangerschaftswoche des Kindes keine Rolle. Die Hebamme kann die Hilfe von bis zu 8 Stunden vor der Geburt eines Sternenkindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen mit der Krankenkasse der Mutter abrechnen.
Ebenfalls hat die Mutter das Recht auf einen Rückbildungskurs, sowie die Nachsorge im Wochenbett durch eine Hebamme.
Bis zum Juni 2025 war Mutterschutz nur vorgesehen, wenn das Gewicht des vor der Geburt verstorbenen Kindes über 500 Gramm lag. Diese Regelung ließ viele betroffene Frauen ohne Schutz zurück. Die neue gesetzliche Grundlage orientiert sich stattdessen an der 13. Schwangerschaftswoche – ein entscheidender Fortschritt im Umgang mit späten Fehlgeburten.
Die zum 1. Juni 2025 eingeführte Mutterschutzregelung nach Fehlgeburt gewährt betroffenen Frauen eine gestaffelte Auszeit von der Arbeit, um sich körperlich zu erholen und psychisch zu stabilisieren – ohne den Druck einer sofortigen Rückkehr in den Berufsalltag. Konkret gelten mit der Gesetzesänderung folgende Schutzfristen nach Fehlgeburt:
Hinweis: Die Inanspruchnahme ist für die betroffenen Frauen freiwillig. Sie dürfen das Beschäftigungsverbot ablehnen oder verkürzen. (Quelle: BVKSG)
Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsschutz für die Mutter. Dies gilt gem. §17 Abs. 1 und 2 MuSchG auch für Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche.
Wichtig hierbei ist, das dem Arbeitgeber die Schwangerschaft/Entbindung zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird.